Nach 17 Jahren Prüfung der PET-CT durch den G-BA

Ungleichbehandlung wird manifestiert
Ambulantes nuklearmedizinisches CT (PET-CT) muss Kassenleitung werden!

Berlin, 20.11.2020. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute beschlossen, alle laufenden Methodenbewertungsverfahren zur PET/PET-CT einzustellen.
Die PET-CT ist ein ambulantes nuklearmedizinisches diagnostisches Verfahren (Ganzkörperscan),

mit dem sich Tumore und Metastasen oftmals besser darstellen lassen als allein durch eine CT oder MRT. In vielen hochwertigen nationalen und internationalen interdisziplinären Leitlinien wird die PET-CT von Krebspatient*innen für eine Vielzahl von Indikationen empfohlen.

Denn bei der PET-CT werden zwei Verfahren (Positronen-Emissions-Tomographie und Computertomographie) miteinander kombiniert. Der zusätzliche Gewinn besteht in der Darstellung der Stoffwechselaktivität der Tumorerkrankung. Der Nutzen der PET-CT reicht aber viel weiter, denn auch der Erfolg einer Vielzahl weiterer chirurgischer sowie onkologischer Therapien lässt sich mittels PET-CT überprüfen. Zur Bestrahlungsplanung müsste die PET/CT ebenfalls häufiger zum Einsatz kommen, um gezielter und effektiver bestrahlen zu können. Dies wurde bei Expertenanhörungen im Rahmen der Beratungen deutlich.
Doch damit soll jetzt Schluss sein, denn nach 17 Jahren Prüfung der PET-CT durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurde gegen die Stimmen der Patientenvertretung beschlossen, den Prüfantrag zurückzunehmen mit dem Argument, dass nun mehr kein Interesse an der Bewertung der Methode unter Ansehen der aktuellen Versorgungsituation bestünde.

Damit wird ein Status quo erhalten, der für die Patientenvertretung inakzeptabel ist.

In Deutschland wird die PET/CT außer bei den wenigen positiv beschiedenen Indikationen nur auf Antrag oder über wenige Ambulante Spezialärztliche Versorgungszentren (ASV) durch die Krankenkassen vergütet. Das führt zu einer restriktiven Anwendung entgegen der Leitlinien-Empfehlungen.
Obgleich die Gemeinsame Selbstverwaltung seit 17 Jahren eine positive Bewertung der PET behindert, schließen aber einzelne Krankenkassen landauf, landab Selektivverträge für diese Leistung ab. Dort wo keine Selektivverträge bestehen, müssen Ärzt*innen beim MDK Anträge auf Kostenerstattung stellen und bei Ablehnung Widersprüche einlegen. Für die Betroffenen, bei denen es zumeist um die Erkennung von Metastasen geht, ist dies bei immenser psychischer Belastung durch die Krankheit eine unzumutbare zusätzliche Geduldsprobe.
Die Genehmigungsverfahren und Vergütungen sind gänzlich intransparent und führen zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung.

„Die Patientenvertretung hat sich gegen die Einstellung der Beratung ausgesprochen und Anträge auf Einschluss der PET/CT Untersuchungen bei zunächst 3 Indikationen gestellt, die in deutschen S3-Leitlinien empfohlen werden“, erklärt Dr. Martin Danner, Sprecher der Patientenvertretung im G-BA.

Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss

Der G-BA weicht einer inhaltlichen Bewertung aus, in dem er sich nach 17 Jahren auf eine rein formale Argumentation beschränkt und versucht, mit der Rücknahme den § 135 Abs. 1a SGB V zu umgehen, wonach alte langlaufende Methodenbewertungsverfahren bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen sind.

Ansprechpartner: Dr. Martin Danner, Sprecher der Patientenvertretung im G-BA, E-Mail: geschaeftsfuehrer@bag-selbsthilfe.de , Tel.: 0211-31006-50

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